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FOSO

§ 31 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/31#abs-1 (1) Die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung sind während der Ausbildung und im Prüfungsverfahren zu berücksichtigen. Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind einer Behinderung gemäß Satz 1 gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSO/31#abs-2 (2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers legt die obere Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag muss spätestens zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 12 gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 30 § 32