(1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest.
(2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet.
(3) In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen und praktischen Prüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote gebildet. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.
(4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote.
(5) Wurde die Prüfung im Fach Englisch durch die Prüfung in der Herkunftssprache gemäß § 28 ersetzt, entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.
(6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können.
(7) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.