Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26g#abs-1 (1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26g#abs-2 (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26g#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26g#abs-4 (4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 406)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 26g geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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