Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
KredAnstWiAG§ 2 Aufgaben und Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 05.07.2016 – XI ZR 101/16Förderdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer laufzeitunabhängigen BearbeitungsgebührZitiert von 5
- BGH, 16.02.2016 – XI ZR 454/14Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht; Wirksamkeit eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts"Zitiert von 32
- OLG Frankfurt am Main, 13.06.2024 – 19 U 8/24
- LG Köln, 21.06.2018 – 15 O 364/17Zitiert von 1
- LG Aachen, 16.05.2017 – 10 O 203/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.04.2017 – 19 U 138/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/2#abs-1 (1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/2#abs-2 (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/2#abs-3 (3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/2#abs-4 (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.