Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-3 (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-5 (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/26b#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 406)
BGBl. 2023 I Nr. 406
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