Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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