Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Bund2 Fassungen

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.

§ 20 § 22