Gesetze / FKS-Datenverordnung

FKSDVO

§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen

Stand: 30.12.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/3#abs-1 (1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/3#abs-2 (2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/3#abs-3 (3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/3#abs-4 (4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und
2.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.
§ 2 § 4