§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
Stand: 30.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/1#abs-1 (1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKSDVO/1#abs-2 (2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist: