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§ 3b FKAustG — Verhinderung der Umgehung der Meldepflicht

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Stand: 10.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts können die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht umgangen werden. § 42 der Abgabenordnung gilt entsprechend.