Gesetze / Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FKAG§ 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/24#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAG/24#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat nach § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.
Änderungsverlauf
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01.04.2015 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.