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FHMeißenG§ 8 Fachhochschullehrende
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/8#abs-1 (1) Fachhochschullehrende sind die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/8#abs-2 (2) Die Lehraufgaben werden in der Regel von den Fachhochschullehrenden erfüllt. Die den Fachbereichen nach § 2 Absatz 3 übertragene Aufgabe ist vorrangige Dienstaufgabe der Fachhochschullehrenden. Die Freiheit der Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen gilt für die Fachhochschullehrenden und wird durch den Freistaat Sachsen an der Fachhochschule und durch die Fachhochschule gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/8#abs-3 (3) Fachhochschullehrende werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium bestellt. Für hauptamtliche Professorinnen und Professoren gilt § 59 Absatz 5 und 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes entsprechend. Für Dozentinnen und Dozenten gilt § 78 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes entsprechend. Darüber hinaus kann gefordert werden, dass die Fachhochschullehrenden die Laufbahnprüfung absolviert haben, zu der das Studium an dem Fachbereich führt, an dem sie hauptsächlich tätig werden sollen, und sie über praktische Erfahrungen in einem Amt der entsprechenden Laufbahn verfügen. Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt; eine Wiederbestellung soll erst nach einer Praxisphase erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/8#abs-4 (4) Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren hat die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Grundordnung. Die Berufungskommission legt dem Senat die Ausschreibung zur Stellungnahme vor. Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat und die Staatsministerien nach § 3 Absatz 2 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keine der vorgeschlagenen Personen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/8#abs-5 (5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften und § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.