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FHMeißenG§ 2 Gliederung und Aufgaben der Fachhochschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-1 (1) Die Fachhochschule gliedert sich in
1. die Gesamtverwaltung,
2. die Fachbereiche und
3. das Fortbildungszentrum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-2 (2) Die Gesamtverwaltung ist für alle fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten der Fachhochschule sowie die Koordinierung der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-3 (3) Die Fachbereiche haben die Aufgabe, in Studiengängen für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Finanz- und Steuerverwaltung, Justiz sowie Gesundheit und Soziales auszubilden. In den Studiengängen sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur berufspraktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Satz 1 erforderlich sind, zu vermitteln. Die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Arbeitsweise, verantwortungsvollem und nachhaltigem Handeln sowie einem jederzeitigen aktiven Eintreten für einen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen. Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge einschließlich der Bezüge zur Europäischen Union ist besonders zu fördern. Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. Die Fachbereiche gewährleisten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Fachhochschule für ihren Bereich insbesondere die Organisation der Lehrveranstaltungen und ein ordnungsgemäßes Lehrangebot.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-4 (4) Anzahl, Gliederung und Benennung der Fachbereiche sind durch Satzung zu regeln. Soweit eine solche Satzung neue Fachbereiche einrichtet oder bestehende Fachbereiche zusammenlegt, sind in diesen Fachbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat durchzuführen. Wechselt ein für einen Fachbereich gewähltes Senatsmitglied aufgrund einer solchen Neuordnung der Fachbereiche in einen neuen Fachbereich, endet seine laufende Amtszeit mit Abschluss der in jenem Fachbereich durchzuführenden Senatswahlen. Nach den Wahlen zum Fachbereichsrat beschließt dieser Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung des neu gebildeten Fachbereichs. Satz 3 gilt für Fachbereichsräte entsprechend. Wechseln unter der Voraussetzung des Satzes 2 Fachhochschullehrende den Fachbereich, gilt § 8 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die neue Bestellung nur für den Zeitraum erfolgen soll, der für die bei Inkrafttreten der Satzung laufende Bestellung noch verbleibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-5 (5) Dem Fortbildungszentrum obliegt die ressortübergreifende Fortbildung. Es hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig die Bediensteten der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. Das Fortbildungszentrum unterstützt die Staatsverwaltung bei ihren Fortbildungsaufgaben. Es bietet Fortbildungsmaßnahmen an, die den fachlichen Austausch zwischen staatlichen und kommunalen Stellen fördern. Zusätzlich obliegt der Fachhochschule die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten. Die Fachhochschule kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-6 (6) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege anwendungsorientierte Forschung. Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung. Der Fachhochschule obliegt die Einwerbung und Bewirtschaftung von Drittmitteln. Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-7 (7) Die Fachhochschule unterstützt die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-8 (8) Die Fachhochschule gewährleistet, dass die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/2#abs-9 (9) Die Fachhochschule kann mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern nach § 3 Absatz 2 Masterstudiengänge anbieten.