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FHMeißenG

§ 9 Lehrbeauftragte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/9#abs-1 (1) Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann die Rektorin oder der Rektor Lehraufträge erteilen. Vor der Erteilung ist das Einvernehmen mit der Leitung des Fachbereichs herzustellen, in dem die oder der Lehrbeauftragte eingesetzt werden soll. Die Lehrbeauftragten gestalten die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/9#abs-2 (2) Lehrbeauftragte müssen nach ihrer pädagogischen Eignung, wissenschaftlichen Befähigung und fachlichen Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/9#abs-3 (3) § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung bleibt unberührt.

§ 8 § 10