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FHMeißenG

§ 7 Studierendenvertretung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/7#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird eine Studierendenvertretung gebildet. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/7#abs-2 (2) Die Studierendenvertretung besteht aus den studentischen Mitgliedern im Senat und in den Fachbereichsräten. Sie vertritt, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender, die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden und pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen auf studentischer Ebene.

§ 6 § 8