Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 6 Mitglieder und Angehörige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/6#abs-1 (1) Mitglieder der Fachhochschulen sind
1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - die Abteilungsleiter,
3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
5. die Studierenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/6#abs-2 (2) Angehörige der Fachhochschulen sind
1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,
2. die Honorarprofessoren,
3. die Lehrbeauftragten,
4. die Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.