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# § 6 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Mitglieder und Angehörige

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder der Fachhochschulen sind

1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,

2. die Professoren und Dozenten sowie - an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - die Abteilungsleiter,

3. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,

5. die Studierenden.

(2) Angehörige der Fachhochschulen sind

1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,

2. die Honorarprofessoren,

3. die Lehrbeauftragten,

4. die Gasthörer.

Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

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Zitiervorschlag: § 6 FHGöD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/6

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