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# § 26 FHGöD (Nordrhein-Westfalen) — Studienordnung, Prüfungen

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung

1. der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung,

2. der fachlichen Entwicklung und der hochschuldidaktischen Erkenntnisse,

3. der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Der Gesamtumfang der Pflichtlehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an Wahllehrveranstaltungen im Rahmen des Studienangebots verbleibt.

(3) Die Prüfungen richten sich in den Studiengängen nach § 3 Absatz 4 nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

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Zitiervorschlag: § 26 FHGöD (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/26

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