Gesetze / Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
FGlG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGlG/1#abs-1 (1) Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGlG/1#abs-2 (2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGlG/1#abs-3 (3) Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 FGlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 13.03.2008 – 1 B 403/07Zitiert von 1
- BVerwG, 12.06.2019 – 9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05)Planfeststellung Straßenrecht (Westumfahrung Halle)Zitiert von 67
- VG Regensburg, 08.12.2020 – RO 4 K 20.821Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 – 2 L 56/16Grünlandumbruch nach rein marktbezogener Flächenstilllegung als naturschutzrechtlicher Eingriff Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. I S. 1594
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.