Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 99

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund97 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/99#abs-1 (1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/99#abs-2 (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

§ 98 § 100