Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 99
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.02.2026 – IV R 11/24Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil
- BFH, 20.11.2013 – II R 64/11Erlass eines Grundurteils; Inhaltliche Bestimmtheit eines Schenkungsteuerbescheids bei Zusammenfassung mehrerer ErwerbeZitiert von 8
- BFH, 17.10.1979 – I R 157/76Zitiert von 5
- BFH, 11.10.2022 – I R 18/20(Zulässigkeit eines Zwischenurteils nach § 99 Abs. 1 FGO)Zitiert von 5
- BFH, 14.02.2001 – X R 82/97Zitiert von 1
- BFH, 04.02.1999 – IV R 54/97Finanzgerichtsverfahren: Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils; Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei bedingt zurückzuzahlenden Vorauszahlungsmitteln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2026 – I R 5/23Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund - Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/23 · Umsatzsteuer und TransfergesellschaftZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/99#abs-1 (1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/99#abs-2 (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.