Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 24

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund1 Entscheidung

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.

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