Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 24
Stand: 10.06.2019
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.04.2001 – IV R 32/00Besetzungsrüge: Keine vorschriftswidrige Besetzung des Finanzgerichts durch Verschiebung der ehrenamtlichen Richter infolge fehlerhafter Besetzung einer vorangegangenen Sitzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.