Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 160
Stand: 10.06.2019
Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 160 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 24.11.2021 – I R 6/21Beiladung von Religionsgemeinschaften in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten (§ 3 AGFGO BW)Zitiert von 1
- BFH, 06.03.1996 – II R 38/93Zitiert von 2
- BGH, 28.03.2007 – IV AR (VZ) 1/07
- BFH, 13.07.2011 – X B 187/10Grundsätzliche Bedeutung - BenennungsverlangenZitiert von 3
- BFH, 27.06.1984 – II B 9/84Zitiert von 1
- BFH, 06.06.1984 – II R 184/81Grunderwerbsteuer: Voraussetzungen der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.10.1980 – II R 169/78Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.