Gesetze / Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FELEG§ 10 Höhe der Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/10#abs-1 (1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/10#abs-2 (2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FELEG/10#abs-3 (3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepaßt werden.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.