Gesetze / Landesrecht Bayern / FAGDV · GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
23 Normen · Ausgangsfassung vom 19.07.2002 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Maßgebende Einwohnerzahlen
- § 2 Gebiets- und Bestandsänderungen
- § 3 (aufgehoben)
- § 4 Steuerkraftzahlen
- § 5 Ergänzungsansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG
- § 6 Schlüsselzuweisungen
- § 7 Finanzzuweisungen
- § 8 Finanzzuweisungen für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes
- § 9 Finanzzuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter und der Lebensmittelüberwachung
- § 10 Grunderwerbsteuerverbund
- § 11 Krankenhausumlage
- § 12 Investitionspauschalen
- § 13 Förderfähige Maßnahmen bei Straßenbau und -unterhalt
- § 14 Zuweisungen nach Art. 13a und 13b BayFAG
- § 15 Straßenausbaupauschalen
- § 16 Zuweisung an die Bezirke nach Art. 15 BayFAG
- § 17 Kreis- und Bezirksumlage
- § 18 Entscheidungsgrundlagen nach Art. 23 Abs. 2 BayFAG
- § 19 Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände
- § 20 Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags
- § 21 Ausblick auf bedarfsprägende Umstände
- § 22 Zuständigkeiten
- § 23 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage Anlage Raster zur Zuordnung der Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
08.05.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 250)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.