Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
FAGDV§ 20 Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/20#abs-1 (1) Das Landesamt für Statistik erstellt ehestmöglich nach dem Stichtag für die Lieferung der Daten der kommunalen Jahresrechnungsstatistik an das Statistische Bundesamt die Auswertung nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 BayFAG und übersendet sie in elektronischer Form an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Die Auswertung ist jeweils für das Jahr der letztverfügbaren Daten der kommunalen Jahresrechnungsstatistik vorzunehmen. Hierbei sind die gemeindlichen Einnahme- und Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik heranzuziehen und für die Gemeinden in ihrer Gesamtheit auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/20#abs-2 (2) Die Ausgabedaten der Jahresrechnungsstatistik sind, bereinigt um besondere Finanzierungsvorgänge, entsprechend dem als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Raster in die Kategorien „Ausgaben für Pflichtaufgaben“, „Ausgaben für freiwillige Aufgaben“ und „Gemeinkosten“ aufzuteilen, den entsprechenden Spalten zuzuordnen und in absoluten Werten in Tausend Euro auszuweisen. Soweit die sich dabei ergebende erste Nachkommastelle 5 oder darüber beträgt, ist aufzurunden, liegt sie darunter, ist abzurunden. Die sich für die Gemeinkosten ergebende Spaltensumme ist entsprechend dem Aufteilungsverhältnis zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben auf diese aufzuteilen. Abweichend von der sich aus der Relation von Ausgaben für Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben insgesamt ergebenden Aufteilungsquote für die Gemeinkosten kommt für die im Einzelplan 0 erfassten Ausgaben eine spezielle Aufteilungsquote mit einer Zuordnung zu 90 v.H. zum pflichtigen und zu 10 v.H. zum freiwilligen Bereich zur Anwendung. Um den den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrag zu ermitteln, sind von den Gesamteinnahmen die Spaltensumme der Ausgaben für Pflichtaufgaben einschließlich der eingerechneten anteiligen Gemeinkosten abzuziehen; der sich daraus ergebende Betrag ist zusätzlich in Relation zu den Gesamteinnahmen zu setzen, um auch den Anteilssatz des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags an den Gesamteinnahmen auszuweisen.