Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

FAGDV

§ 21 Ausblick auf bedarfsprägende Umstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Ausblick auf bedarfsprägende Umstände nach Art. 23 Abs. 2 Nr. 3 BayFAG, die im zu planenden Haushaltsjahr für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen zu erwarten sind, beinhaltet neben einer Darstellung der Ergebnisse der letztverfügbaren amtlichen Steuerschätzung eine verbale Darstellung sich im Zeitpunkt der Entwurfsfassung konkret abzeichnender Neuentwicklungen oder Verlagerungen im staatlichen oder kommunalen Aufgabenbestand.

§ 20 § 22