Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

FAGDV

§ 9 Finanzzuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Veterinärämter und der Lebensmittelüberwachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 BayFAG ist die Zahl der Tierärzte im vorhergehenden Jahr maßgebend. Tierärzte, die nicht während des ganzen Kalenderjahres bei dem Veterinäramt beschäftigt sind, werden anteilig mit jedem angefangenen Beschäftigungsmonat berücksichtigt. Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 9 Abs. 5 Satz 3 BayFAG ist die Anzahl der im Vorvorjahr im Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde von Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) geschlachteten Großvieheinheiten gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 GVVG im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Vorvorjahr von Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG in ganz Bayern geschlachteten Großvieheinheiten maßgebend. Nachträgliche Berichtigungen der nach den Sätzen 1 bis 3 maßgebenden Berechnungsgrundlagen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr berücksichtigt.

§ 8 § 10