Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

FAGDV

§ 6 Schlüsselzuweisungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/6#abs-1 (1) Die Schlüsselzuweisungen sind auf einen durch vier teilbaren Euro-Betrag abzurunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/6#abs-2 (2) Die Schlüsselzuweisungen werden jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

§ 5 § 7