Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
FAGDV§ 14 Zuweisungen nach Art. 13a und 13b BayFAG
Stand: 25.08.2026
Die Zuweisungen nach Art. 13a und 13b Abs. 1 BayFAG werden zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Die Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.