Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

FAGDV

§ 1 Maßgebende Einwohnerzahlen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/1#abs-1 (1) Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach Art. 7, 9, 12 und 15 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG), für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 2 BayFAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner ist die auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres unter Zugrundelegung des Gebietsstands zu Beginn des Jahres maßgebend. Die durchschnittliche Einwohnerzahl zehn vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG beträgt ein Zehntel der Summe der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31. Dezember der zehn dem vorvorhergehenden Jahr vorausgehenden Jahre. Soweit bei Beginn der Berechnung der in Satz 1 genannten Zuweisungen, Umlage und Durchschnittszahlen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht festgestellt und auf den maßgeblichen Stichtag fortgeschrieben sind, ist abweichend von Satz 1 die auf der Grundlage der Ergebnisse der vorletzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. Diese wird auch in den Folgejahren in die Vergleichsberechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/1#abs-2 (2) Für die nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige ist die jeweils letzte vor Beginn der Berechnung von den Stationierungsstreitkräften bekannt gegebene Zahl maßgebend. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der vorangegangenen Jahre gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/1#abs-3 (3) Für die Berechnung des überdurchschnittlichen Anteils an Einwohnern unter 18 Jahren nach Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 BayFAG werden die Einwohnerzahlen dem statistischen Bericht des Landesamts für Statistik über die „Altersstruktur der Bevölkerung Bayerns“ nach dem Stand vom 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres entnommen. Soweit dieser noch nicht verfügbar ist, ist der zuletzt erstellte statistische Bericht maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/1#abs-4 (4) Für die Berechnung der Zuweisungen nach Art. 7 BayFAG werden der Einwohnerzahl 50 Prozent der Zahl der nicht in Kasernen untergebrachten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige hinzugerechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/1#abs-5 (5) Nachträgliche Berichtigungen der nach den Abs. 1, 2 und 4 festgelegten Einwohnerzahlen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr durch Hinzurechnung zur oder Abzug von der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag berücksichtigt. Die nachträglich zu berücksichtigenden Einwohnerzahlen ergeben sich, auch wenn Art. 3 Abs. 2 BayFAG zur Anwendung kam, durch Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen nach dem Stand vom jeweils maßgeblichen Stichtag. Die so veränderte Einwohnerzahl wird auch in die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG eingesetzt. Die Einwohnerzahlen früherer Jahre werden für die Vergleichsrechnung nach Art. 3 Abs. 2 BayFAG nicht geändert. Die Sätze 2 bis 4 gelten für die nachträgliche Berichtigung der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.

§ 2