Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

FAGDV

§ 12 Investitionspauschalen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/12#abs-1 (1) Für die kreisangehörigen Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen dem „Demographie-Spiegel für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. Für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen der „Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Berechnung der Investitionspauschalen letzt verfügbaren Prognosen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAGDV/12#abs-2 (2) Die Investitionspauschalen (Art. 12 BayFAG) werden je zur Hälfte zum 20. März und 20. September ausbezahlt.

§ 11 § 13