Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung
FABaumPflPrV§ 21 Bestehen der Prüfung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/21#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/21#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn