Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/20#abs-1 (1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/20#abs-2 (2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.
§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,
2.
§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

§ 19 § 21