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# § 21 FABaumPflPrV — Bestehen der Prüfung

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

- 1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 mit „ungenügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder

- 2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.

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Zitiervorschlag: § 21 FABaumPflPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/21

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