Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung
FABaumPflPrV§ 22 Zeugnisse
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/22#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/22#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für
Jede Befreiung nach § 20 Absatz 1 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/22#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere