Anlage 21 (zu § 36 Abs. 1)
Stand: 25.06.2023
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2611;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Erklärung über den Ausschluss von der Verbindung von Wahlvorschlägen | ||||||
| Bundeswahlleiter | ||||||
| Statistisches Bundesamt | ||||||
| 65180 Wiesbaden | ||||||
| Als Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson für die Liste | ||||||
| Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | ||||||
| der | ||||||
| erklären wir zur Wahl des Europäischen Parlaments am | Datum | gemäß § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des | ||||
| Europawahlgesetzes den Ausschluss von der Verbindung dieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten: | ||||||
| 1. | Bezeichnung der Liste für das Land | Land | ||||
| 2. | ||||||
| 3. | ||||||
| usw. | ||||||
| Ort, Datum | ||||||
| Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Vertrauensperson[*] | Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der stellvertretenden Vertrauensperson[*] | |||||
| ____________________ * Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift. | ||||||
Änderungsverlauf
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15.05.2023 in Kraft
Anlage 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 119; 2023 I Nr. 145)
BGBl. 2023 I Nr. 119
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16.12.2013 Ausfertigung
Anlage 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 21 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.