Art 6 Zuständigkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/6#abs-1 (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/6#abs-2 (2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 6 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.03.2013 – C-144/12
- EuGH, 13.06.2013 – C-144/12Zitiert von 8
- EuGH, 13.12.2012 – C-215/11Zitiert von 5
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.