Art 5 Begriffsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,
2. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,
3. „Gericht“ alle Behörden der Mitgliedstaaten, die für einen Europäischen Zahlungsbefehl oder jede andere damit zusammenhängende Angelegenheit zuständig sind,
4. „Ursprungsgericht“ das Gericht, das einen Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 5 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 19.12.2019 – C-453/18Zitiert von 4
- EuGH, 08.09.2016 – C-484/15
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
- EuGH, 06.03.2013 – C-144/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.