Art 17 Wirkungen der Einlegung eines Einspruchs
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/17#abs-1 (1) Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Einspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden. Das Verfahren wird weitergeführt gemäß den Regeln
a) des in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 festgelegten europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, falls diese anwendbar ist, oder
b) eines entsprechenden nationalen Zivilverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/17#abs-2 (2) Hat der Antragsteller nicht angegeben, welches der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verfahren auf seine Forderung in dem Verfahren angewandt werden soll, das sich an die Einlegung eines Einspruchs anschließt, oder hat der Antragsteller beantragt, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auf eine Forderung anzuwenden, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fällt, so wird das Verfahren in das entsprechende einzelstaatliche Zivilverfahren übergeleitet, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass diese Überleitung nicht vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/17#abs-3 (3) Hat der Antragsteller seine Forderung im Wege des Europäischen Mahnverfahrens geltend gemacht, so wird seine Stellung im nachfolgenden Zivilverfahren durch keine Maßnahme nach nationalem Recht präjudiziert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/17#abs-4 (4) Die Überleitung in ein Zivilverfahren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/17#abs-5 (5) Dem Antragsteller wird mitgeteilt, ob der Antragsgegner Einspruch eingelegt hat und ob das Verfahren als Zivilverfahren im Sinne des Absatzes 1 weitergeführt wird.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 17 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
- EuGH, 13.06.2013 – C-144/12Zitiert von 8
- EuGH, 04.09.2014 – C-119/13,C-120/13Zitiert von 12
- EuGH, 06.03.2013 – C-144/12
- EuGH, 05.12.2024 – C-389/23
- EuGH, 15.09.2022 – C-18/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 EuMahnVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.