Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:
a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
und
b) Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/1#abs-2 (2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 1 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 05.12.2024 – C-389/23
- EuGH, 15.09.2022 – C-18/21Zitiert von 3
- EuGH, 19.12.2019 – C-453/18Zitiert von 4
- EuGH, 31.10.2019 – C-453/18
- EuGH, 18.05.2010 – C-585/08
- EuGH, 31.03.2022 – C-18/21
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.05.2018 – C-21/17
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
- EuGH, 22.10.2015 – C-245/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EuMahnVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.