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Art 59 EuGVVO

EuGVVO

Stand: 03.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.