Art 19
Stand: 03.07.2026
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu Art 19 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 – 1 Sa 38/07Zitiert von 4
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 – 1 Sa 64/07Zitiert von 2
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 – 1 Sa 57/07Zitiert von 1
- BAG, 24.09.2009 – 8 AZR 306/08Internationale Zuständigkeit: Unzulässigkeit der Klage eines auf einem Fährschiff unter ausländischer Flagge tätigen Seemanns Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BAG, 20.12.2012 – 2 AZR 481/11Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - GerichtsstandsvereinbarungZitiert von 46
- BAG, 27.01.2011 – 2 AZR 646/09Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO - "gewöhnlicher Arbeitsort" eines zwischen Deutschland und den Niederlanden verkehrenden BinnenschiffersZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.06.2025 – 12 U 110/24
- LG GieBen, 14.03.2025 – 3 O 439/21
- OLG München, 12.12.2024 – 19 U 1449/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 19 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.