Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 13

Stand: 03.07.2026

16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-1 (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-2 (2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-3 (3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Art 12 Art 14