Art 13
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-1 (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-2 (2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-3 (3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 13 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- EuGH, 31.01.2018 – C-106/17Zitiert von 7
- EuGH, 09.12.2021 – C-708/20Zitiert von 3
- EuGH, 30.04.2025 – C-536/23Zitiert von 1
- EuGH, 09.01.2025 – C-536/23
- LG München II, 21.09.2023 – 26 S 3344/22
- EuGH, 20.05.2021 – C-913/19Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen: Nichtanwendbarkeit des Schutzgerichtsstands bei Klage eines gewerblichen Zessionars KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 18.07.2025 – 4 W 87/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 – 3 U 65/24Zitiert von 1
- BayObLG, 15.05.2024 – 101 AR 9/24 e
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