Art 13
Stand: 26.02.2015
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-1 (1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-2 (2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/13#abs-3 (3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 13 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 31.01.2018 – C-106/17Zitiert von 7
- EuGH, 09.12.2021 – C-708/20Zitiert von 3
- EuGH, 30.04.2025 – C-536/23Zitiert von 1
- EuGH, 09.01.2025 – C-536/23
- LG München I, 21.09.2023 – 26 S 3344/22
- EuGH, 20.05.2021 – C-913/19Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen: Nichtanwendbarkeit des Schutzgerichtsstands bei Klage eines gewerblichen Zessionars Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 18.07.2025 – 4 W 87/25Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 – 3 U 65/24
- BayObLG, 15.05.2024 – 101 AR 9/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 13 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.