Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 5 Indemnität und Immunität
Stand: 10.06.2019
Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.
Änderungsverlauf
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1655 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 1655
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