Gesetze / Europaabgeordnetengesetz

EuAbgG

§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/4#abs-1 (1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/4#abs-2 (2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

§ 3 § 5