Gesetze / Europaabgeordnetengesetz
EuAbgG§ 4 Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/4#abs-1 (1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuAbgG/4#abs-2 (2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 EuAbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.