Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
EltZSoldV§ 2 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/2#abs-1 (1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/2#abs-2 (2) Können Soldatinnen und Soldaten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/2#abs-3 (3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Änderung der Anspruchsberechtigung der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2 EltZSoldV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 21.05.2015 – 1 WB 20/14 · Elternzeit für SoldatenZitiert von 9
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 13.09Zitiert von 5
- BVerwG, 27.04.2010 – 1 WB 14/09Elternzeit für Soldaten; Rechtsweg; materielle Ausschlussfrist für Anträge auf Übertragung von ElternzeitZitiert von 10
- BVerwG, 08.12.2009 – 1 WB 61.09Zitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.