Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
EltZSoldV§ 3 Verfahren
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-1 (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-2 (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte Elternzeit widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-3 (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.