Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

EltZSoldV

§ 3 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-1 (1) Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-2 (2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erteilung der beantragten Elternzeit ablehnen oder bereits gewährte Elternzeit widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErzUrlSoldV/3#abs-3 (3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm beauftragten Stelle kann auf bereits bewilligte Elternzeit verzichtet werden.

§ 2 § 4