Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 59 Disziplinarmaßnahmen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/59#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen sind

1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/59#abs-2 (2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

←§ 58c →§ 60