§ 58c Förmliche Anerkennungen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58c#abs-1 (1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58c#abs-2 (2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58c#abs-3 (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/58c#abs-4 (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienstleistende.