§ 53 Dienstflucht
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-1 (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-3 (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 53 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.02.2002 – 2 BvL 5/99Unzulässigkeit der Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Dienstflucht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 05.03.1968 – 1 BvR 579/67 · Zeugen JehovasZitiert von 13
- BVerfG, 07.03.1968 – 2 BvR 354/66, 2 BvR 355/66, 2 BvR 524/66, 2 BvR 566/66, 2 BvR 567/66, 2 BvR 710/66, 2 BvR 79/67, 2 BvR 171/67, 2 BvR 431/67Verfassungswidrigkeit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung der nach Verurteilung wegen Dienstflucht wiederholten Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn die Weigerung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; Abweichen eines Senats von der im Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen RechtsauffassungZitiert von 4
- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.1988 – 2 BvR 701/86Kein Widerruf der Aussetzung einer wegen Dienstflucht gegen einen Zeugen Jehovas verhängten Strafe bei Nichtbefolgung einer erneuten Einberufung zum ZivildienstZitiert von 3
- BVerfG, 11.07.1989 – 2 BvL 11/88Erfüllung der Wehrpflicht entweder durch Wehrdienst oder - bei Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst - durch ZivildienstZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02Zitiert von 3
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zivildienst: Voraussetzungen der Hinausschiebung der Altersgrenze bei Auslandsaufenthalt zu Promotionszwecken; Genehmigungspflicht und europäische Freizügigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 107
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.