§ 53 Dienstflucht
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerfG, 20.02.2002 – 2 BvL 5/99Unzulässigkeit der Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Dienstflucht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerfG, 05.03.1968 – 1 BvR 579/67 · Zeugen JehovasZitiert von 12
- BVerfG, 07.03.1968 – 2 BvR 354/66, 2 BvR 355/66, 2 BvR 524/66, 2 BvR 566/66, 2 BvR 567/66, 2 BvR 710/66, 2 BvR 79/67, 2 BvR 171/67, 2 BvR 431/67Verfassungswidrigkeit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung der nach Verurteilung wegen Dienstflucht wiederholten Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst, wenn die Weigerung auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht; Abweichen eines Senats von der im Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des anderen Senats enthaltenen RechtsauffassungZitiert von 4
- BVerfG, 09.03.2000 – 2 BvL 9/97Zitiert von 1
- BVerfG, 30.06.1988 – 2 BvR 701/86Kein Widerruf der Aussetzung einer wegen Dienstflucht gegen einen Zeugen Jehovas verhängten Strafe bei Nichtbefolgung einer erneuten Einberufung zum ZivildienstZitiert von 2
- BVerfG, 11.07.1989 – 2 BvL 11/88Erfüllung der Wehrpflicht entweder durch Wehrdienst oder - bei Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst - durch ZivildienstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.03.2002 – 2 BvL 2/02Zitiert von 2
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zitiert von 56
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-1 (1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-3 (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/53#abs-4 (4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.