Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

§ 51a § 53